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CH-BS
§ 2 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates - Aufgaben des Jungen Rates
§ 2 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates · Aufgaben des Jungen Rates
1. Der Junge Rat
a) kann zu Vernehmlassungsvorlagen des Regierungsrates und der Departemente Stellung nehmen,
b) kann vom Regierungsrat und den Departementen für weitere Aufgaben beigezogen werden,
c) kann dem Regierungsrat und den Departementen Anregungen zu Sachgeschäften vorlegen,
d) kann im Rahmen des bewilligten Budgets Anlässe aller Art organisieren sowie Expertinnen und Experten beiziehen,
e) informiert die Jugendlichen über seine Tätigkeit,
f) erstellt das Jahresprogramm und den Jahresbericht zuhanden des zuständigen Departements.