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415.170 CH-BS

§ 1 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates - Zweck

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§ 1 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates · Zweck

1. Der Junge Rat hat zum Ziel

a) die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Regierungsrat, den Departementen und der Verwaltung zu vertreten,

b) die Interessen der Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten,

c) die Jugendlichen für die Belange der Politik zu sensibilisieren.

2. Der Junge Rat berücksichtigt in seiner Arbeit die Perspektiven beider Geschlechter.

Zweck § 2 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates →

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