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415.150 KJKV CH-BS

§ 5 Verordnung über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kinder- und Jugendkommission - Übergangsbestimmung

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§ 5 Kinder- und Jugendkommissionsverordnung , KJKV · Übergangsbestimmung

1. Die bisherige Kommission für Jugendfragen übernimmt in bestehender Zusammensetzung die Aufgaben der Kinder- und Jugendkommission bis zum Ablauf der Amtsperiode 2013 bis 2017.

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