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415.150 KJKV CH-BS

§ 3 Verordnung über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kinder- und Jugendkommission - Zusammensetzung und Wahl

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§ 3 Kinder- und Jugendkommissionsverordnung , KJKV · Zusammensetzung und Wahl

1. Die Kinder- und Jugendkommission besteht aus mindestens neun Mitgliedern.

2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements präsidiert die Kommission für Kinder- und Jugendfragen.

3. Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder auf Antrag des Erziehungsdepartements.

4. Er berücksichtigt in angemessener Weise Vertretungen der privaten Leistungserbringer, der Gemeinden und der zuständigen kantonalen und kommunalen Fachstellen.

5. Es gilt die Amtsdauer der regierungsrätlichen Kommissionen.

6. Der Junge Rat kann zwei seiner Mitglieder mit beratender Stimme in die Kommission für Kinder- und Jugendfragen delegieren.

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