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415.150 KJKV CH-BS

§ 2 Verordnung über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kinder- und Jugendkommission - Aufgaben

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§ 2 Kinder- und Jugendkommissionsverordnung , KJKV · Aufgaben

1. Die Kommission für Kinder- und Jugendfragen hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Sie berät private und öffentliche Stellen bei der Weiterentwicklung von Förderung und Schutz von Kindern und Jugendlichen,

b) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen privaten Leistungserbringern und kantonalen und kommunalen Stellen, und

c) sie engagiert sich für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen und bezieht diese in geeigneter Weise in ihre Meinungs- und Willensbildung ein.

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