§ 9 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Allgemeine Förderung, Information und Beratung
§ 9 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Allgemeine Förderung, Information und Beratung
1. Kanton und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ein angemessenes Angebot von folgenden Leistungen
1. Allgemeine Förderung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien
a) Familienergänzende Kinderbetreuung;
b) offene Kinder- und Jugendarbeit;
c) kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen;
d) Elternbildung.
2. Information und Beratung zur Bewältigung besonderer Herausforderungen und schwieriger Lebenslagen
a) Information und Beratung für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene;
b) Information und Beratung für Eltern und Erziehungsberechtigte sowie Personen, die den Kindern und Jugendlichen nahe stehen;
c) soziale Arbeit an Schulen;
d) Leistungen zur Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in die Arbeitswelt.
2. Die Leistungen können beschränkt werden. Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständige Stelle der Gemeinden bestimmen die Einzelheiten der Leistungen, insbesondere den Umfang und den Zugang.