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415.100 KJGLBG CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Subsidiarität

Grundsätze
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§ 8 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Subsidiarität

1. Kanton und Gemeinden sorgen für ein angemessenes Angebot von Leistungen zur Förderung und zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, soweit entsprechende Leistungen nicht von den Familien oder privaten Leistungserbringern erbracht werden können.

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