415.100
KJGLBG
CH-BS
§ 7 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Mitwirkung
Grundsätze
§ 7 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Mitwirkung
1. Kanton und Gemeinden informieren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie ihre Eltern und Erziehungsberechtigten über die sie besonders betreffenden Angelegenheiten.
2. Sie beziehen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie ihre Eltern und Erziehungsberechtigten auf geeignete Weise in ihre Meinungs- und Willensbildung ein.