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415.100 KJGLBG CH-BS

§ 6 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Chancengleichheit

Grundsätze
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§ 6 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Chancengleichheit

1. Kanton und Gemeinden sorgen für die Chancengleichheit aller Kinder und Jugendlichen.

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