415.100
KJGLBG
CH-BS
§ 5 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Schutz
Grundsätze
§ 5 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Schutz
1. Kanton und Gemeinden schützen Kinder und Jugendliche inner- und ausserhalb ihrer Familie vor Gefährdungen.
2. Die zuständigen Behörden treffen Vorkehrungen insbesondere zum Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Vernachlässigung.