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415.100 KJGLBG CH-BS

§ 5 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Schutz

Grundsätze
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§ 5 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Schutz

1. Kanton und Gemeinden schützen Kinder und Jugendliche inner- und ausserhalb ihrer Familie vor Gefährdungen.

2. Die zuständigen Behörden treffen Vorkehrungen insbesondere zum Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Vernachlässigung.

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