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415.100 KJGLBG CH-BS

§ 4 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Förderung

Grundsätze
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§ 4 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Förderung

1. Kanton und Gemeinden schaffen Rahmenbedingungen, die zu einer Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eigenständige, sozial verantwortliche Personen und zu deren sozialer, kultureller und politischer Integration beitragen.

2. Sie unterstützen insbesondere die Schaffung und Erhaltung von kinder-, jugend- und familienfreundlichen Lebensbedingungen sowie die Prävention von besonderen Risiken.

3. Sie bieten Hilfen zur Erziehung.

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