415.100
KJGLBG
CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Kindeswohl
Grundsätze
§ 3 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Kindeswohl
1. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder und Jugendliche betrifft, ist deren Wohl vorrangig zu berücksichtigen.