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415.100 KJGLBG CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Kindeswohl

Grundsätze
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§ 3 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Kindeswohl

1. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder und Jugendliche betrifft, ist deren Wohl vorrangig zu berücksichtigen.

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