415.100
KJGLBG
CH-BS
§ 21 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Schweigepflicht
Planung und Datenbearbeitung
§ 21 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Schweigepflicht
1. Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
2. Sie dürfen vertrauliche Informationen nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder mit Zustimmung der betreffenden Personen austauschen.
3. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber Fachpersonen und Institutionen im Rahmen der fachlich erforderlichen Zusammenarbeit. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.