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415.100 KJGLBG CH-BS

§ 2 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Begriffe

1. Im Sinne dieses Gesetzes

a) wird «Kinder- und Jugendhilfe» verstanden als Handlungsbereich, welcher zusätzlich zu privaten Leistungen in Familien und zur Schule die sozialen Bedingungen des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen gestaltet,

b) sind «Kinder und Jugendliche» Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und

c) «junge Erwachsene» Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

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