415.100
KJGLBG
CH-BS
§ 13 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Weitere Bestimmungen zu den Leistungen
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
§ 13 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Weitere Bestimmungen zu den Leistungen
1. Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständige Stelle der Gemeinden informieren auf die Zielgruppe abgestimmt über die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
2. Sie können die Erfüllung von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes Dritten übertragen.
3. Sie bestimmen die Einzelheiten.