415.100
KJGLBG
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche - Zweck und Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Kinder- und Jugendgesetz, KJG · Zweck und Gegenstand
1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung und den Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt durch
a) die Sicherstellung von Leistungen,
b) die Finanzierung dieser Leistungen und
c) die Regelung der Organisation und Zuständigkeiten.
2. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zum zivilrechtlichen Kindesschutz.