414.800
CH-BS
§ 8 Ordnung für die Schulbibliotheken - Leitung
Aufsicht und Leitung
§ 8 Ordnung für die Schulbibliotheken · Leitung
1. Die Schulbibliotheken werden in der Regel in der Volksschule von Lehrpersonen, die sich mittels bibliothekarischer Kurse dafür qualifiziert haben, und in den weiterführenden Schulen von ausgebildeten Bibliothekarinnen und Bibliothekaren geleitet.
2. Die Leiterinnen und Leiter der Schulbibliotheken sind verpflichtet, sich regelmässig fortzubilden.