414.800
CH-BS
§ 6 Ordnung für die Schulbibliotheken - Benutzung
Medienangebot, Erfassen des Medienbestands, Benutzung
§ 6 Ordnung für die Schulbibliotheken · Benutzung
1. Die Schulbibliotheken stellen die Medien unentgeltlich zur Verfügung.
2. Sie sind mindestens während den vom Erziehungsdepartement festgelegten Zeiten geöffnet.
3. Zur Regelung der Benutzungsbedingungen, insbesondere der Nutzungsberechtigten, der Öffnungszeiten und der Aufsicht, erlässt die Schulleitung unter Mitwirkung der Leiterin oder des Leiters der Schulbibliothek sowie der Schulkonferenz eine Benutzungsordnung.