Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.800 CH-BS

§ 12 Ordnung für die Schulbibliotheken - Finanzen

Statistik und Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Ordnung für die Schulbibliotheken · Finanzen

1. Das Medienangebot wird nach Massgabe der Schulleitung aus der Kopfpauschale für Sachmittel finanziert.

2. Spezielle Projekte zur Entwicklung der Schulbibliotheken können von der Arbeitsgruppe Basler Schulbibliotheken unterstützt werden.

← § 11 Ordnung für die Schulbibliotheken Geltungsbereich § 13 Ordnung für die Schulbibliotheken →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →