414.710
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend die Gebühren der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kantons Basel-Stadt (Gebührenverordnung PDS) - Ersatz- und Bearbeitungskosten
§ 4 Gebührenverordnung PDS · Ersatz- und Bearbeitungskosten
1. Wer Medien beschädigt, verliert oder nach vier Mahnungen nicht zurückbringt, ist verpflichtet, die Kosten für Reparatur oder Ersatz (Preis für Beschaffung des Mediums) sowie Bearbeitung und ev. weitere Folgekosten zu übernehmen.
2. Zusätzlich zu den Kosten für die Reparatur (durch Dritte oder PDS) für den Ersatzkauf (durch Benutzenden oder PDS) wird folgende Bearbeitungsgebühr verlangt: CHF 20, bei Wiederbeschaffung durch Benutzende CHF 10.
3. Bei Medienkisten gelten die Kiste und die Medien in der Kiste als einzelne Medien.