Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.710 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend die Gebühren der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kantons Basel-Stadt (Gebührenverordnung PDS) - Mahnungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Gebührenverordnung PDS · Mahnungen

1. Nach einer gebührenlosen Erinnerung werden für Mahnungen die folgenden Gebühren erhoben

- 1. Mahnung: CHF 5 pro Medium

- 2. Mahnung: CHF 10 pro Medium

- 3. Mahnung: CHF 15 pro Medium

2. Bei Medienkisten gelten die Kiste und die Medien in der Kiste als ein Medium.

← § 2 Gebührenverordnung PDS Verordnung betreffend die Gebühren der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kantons Basel-Stadt (Gebührenverordnung PDS) - Grundsatz § 4 Gebührenverordnung PDS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →