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414.700 PDS CH-BS

§ 16 Ordnung betreffend die Benutzung der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kantons Basel-Stadt (Benutzungsordnung PDS) - Sperrung des Benutzungskontos und Ausschluss

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§ 16 Benutzungsordnung PDS · Sperrung des Benutzungskontos und Ausschluss

1. Mit der vierten Mahnung oder wenn die Benutzenden anderen Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis nicht nachkommen, wird das Benutzungskonto für sämtliche IDS-Bibliotheken gesperrt. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald die Benutzenden ihre Verpflichtungen erfüllt haben.

2. Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen diese Ordnung oder allfällige Ausführungsbestimmungen verstösst, kann durch die Bibliotheksleitung ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet von der PDS ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

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