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414.700 PDS CH-BS

§ 13 Ordnung betreffend die Benutzung der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kantons Basel-Stadt (Benutzungsordnung PDS) - Wiederbeschaffung

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§ 13 Benutzungsordnung PDS · Wiederbeschaffung

1. Wenn ein Medium trotz vierter Mahnung nicht zurück gebracht wird oder wenn die Reparatur eines beschädigten Mediums teurer wäre als dessen Wiederbeschaffung oder bei Verlust eines Mediums, setzt die PDS den Benutzenden eine Frist für die Wiederbeschaffung.

2. Nach unbenutztem Ablauf der Frist beschafft die PDS das Medium und stellt den Benutzenden den Ladenpreis oder für ein vergriffenes Medium eine Pauschale in der Höhe von maximal CHF 100 in Rechnung.

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