414.700
PDS
CH-BS
§ 12 Ordnung betreffend die Benutzung der Pädagogischen Dokumentationsstelle des Kantons Basel-Stadt (Benutzungsordnung PDS) - Reparatur
§ 12 Benutzungsordnung PDS · Reparatur
1. Die Benutzenden haben den Zustand der Medien zu prüfen und vorhandene Schäden oder Mängel beim Ausleihvorgang zu melden. Liegt keine solche Meldung vor, wird von einem einwandfreien Zustand des Mediums ausgegangen.
2. Beschädigte Medien werden von der PDS oder in ihrem Auftrag auf Kosten der Benutzenden repariert. Die Kosten werden nach Aufwand verrechnet.