Allgemeine Grundsätze
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Erweisen sich an einzelnen oder mehreren Schulen Veränderungen im Bestande der offiziellen Lehrmittel als erwünscht, so stellen die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinde oder die Rektorinnen und Rektoren dieser Schulen unter Wahrung der Rechte der Lehrerkonferenzen (vgl. § 120 des Schulgesetzes) und der Inspektionen (vgl. § 86 des Schulgesetzes) entsprechende Anträge an das Erziehungsdepartement.
2. ...
1. Das Erziehungsdepartement prüft die Anträge und leitet sie an den Erziehungsrat weiter, der darüber entscheidet. Das Erziehungsdepartement kann auch Experten beiziehen.
1. Der Erziehungsrat setzt fest, ob neue Lehrmittel
a) obligatorisch oder fakultativ verwendet werden sollen,
b) * ...
c) * ...
d) * ob sie definitiv oder provisorisch und befristet eingeführt werden sollen.
2. Im zuletzt genannten Fall setzt er auch die Dauer des Provisoriums fest.
1. Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Verfahren bei der Beschaffung von neuen Lehrmitteln vom 22. November 1959 aufgehoben. Diese Ordnung tritt sofort in Kraft.