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414.200 CH-BS

§ 9 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr
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§ 9 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

1. Hinsichtlich der Behandlung der leihweise abgegebenen Lehrmittel und der Verbrauchsmaterialien gelten sinngemäss die §§ 3 und 5.

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