414.200
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien
Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr
§ 9 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien
1. Hinsichtlich der Behandlung der leihweise abgegebenen Lehrmittel und der Verbrauchsmaterialien gelten sinngemäss die §§ 3 und 5.