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414.200 CH-BS

§ 8 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr
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§ 8 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

1. Den Schülerinnen und Schülern werden im 12.-14. Schuljahr die Anschaffungskosten für das Verbrauchs- und Unterrichtsmaterial in Form eines Pauschalbeitrags auferlegt. Dieser entspricht dem Durchschnitt der Kosten pro Schülerin bzw. pro Schüler.

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