414.200
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien
Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr
§ 8 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien
1. Den Schülerinnen und Schülern werden im 12.-14. Schuljahr die Anschaffungskosten für das Verbrauchs- und Unterrichtsmaterial in Form eines Pauschalbeitrags auferlegt. Dieser entspricht dem Durchschnitt der Kosten pro Schülerin bzw. pro Schüler.