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414.200 CH-BS

§ 6 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr
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§ 6 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

1. Im 12.-14. Schuljahr werden die Lehrmittel von den Schülerinnen und Schülern beschafft und bezahlt. Die Schulen können gewisse Lehrmittel leihweise abgeben.

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