414.200
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien
Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr
§ 6 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien
1. Im 12.-14. Schuljahr werden die Lehrmittel von den Schülerinnen und Schülern beschafft und bezahlt. Die Schulen können gewisse Lehrmittel leihweise abgeben.