Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.200 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien während der Dauer der Schulpflicht
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§ 5 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

1. Verlorengegangene, beschmutzte oder beschädigte Lehrmittel, die vor Ablauf der Gebrauchsdauer ausgesondert werden müssen, sind durch die Schülerinnen und Schüler oder deren gesetzlichen Vertretungen auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung ist anhand der von der Schulmaterialverwaltung herausgegebenen Preisliste festzusetzen.

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