414.200
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien
Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien während der Dauer der Schulpflicht
§ 3 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien
1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zu den ihnen übergebenen Lehrmitteln und Materialien Sorge zu tragen. Die Lehrpersonen haben über die sorgsame Behandlung der Lehrmittel und Materialien zu wachen.