Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.200 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien während der Dauer der Schulpflicht
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§ 3 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zu den ihnen übergebenen Lehrmitteln und Materialien Sorge zu tragen. Die Lehrpersonen haben über die sorgsame Behandlung der Lehrmittel und Materialien zu wachen.

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