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414.200 CH-BS

§ 13 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

Übergangsbestimmung
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§ 13 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

1. Für die Fortbildungsabteilung der Realschule gelten bis zur Zusammenlegung mit der Mädchenoberschule die Bestimmungen des Abschnitts I.

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