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414.200 CH-BS

§ 12 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien an den Berufsfachschulen
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§ 12 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

1. Die Finanzierung der Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien während der beruflichen Grundbildung (Berufslehren inkl. Berufsmaturität) wird in den Erlassen über die Berufsbildung geregelt.

2. Für die berufliche Vorbildung sowie die berufsorientierte Weiterbildung gelten die Bestimmungen für das 12.-14. Schuljahr.

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