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414.200 CH-BS

§ 10 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr
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§ 10 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien

1. Die Kosten der Praktika übernimmt der Staat, sofern der Schüler keinen erheblichen materiellen Gegenwert erhält.

2. Dasselbe gilt für das Übungsmaterial, das in den Gestaltungsfächern verwendet wird.

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