414.200
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien
Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien während der Dauer der Schulpflicht
§ 1 Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien
1. Die Lehrmittel, einschliesslich Schreib- und Zeichenmaterial, werden in den Klassen 1-11, d. h. während der Dauer der Schulpflicht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite grundsätzlich unentgeltlich abgegeben. Dasselbe gilt für Material, das in den Gestaltungsfächern verwendet wird, sofern die Schülerin und der Schüler keinen erheblichen materiellen Gegenwert erhalten.
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