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Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien während der Dauer der Schulpflicht

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien während der Dauer der Schulpflicht

1. Die Lehrmittel, einschliesslich Schreib- und Zeichenmaterial, werden in den Klassen 1-11, d. h. während der Dauer der Schulpflicht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite grundsätzlich unentgeltlich abgegeben. Dasselbe gilt für Material, das in den Gestaltungsfächern verwendet wird, sofern die Schülerin und der Schüler keinen erheblichen materiellen Gegenwert erhalten.

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Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien während der Dauer der Schulpflicht

1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zu den ihnen übergebenen Lehrmitteln und Materialien Sorge zu tragen. Die Lehrpersonen haben über die sorgsame Behandlung der Lehrmittel und Materialien zu wachen.

Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien während der Dauer der Schulpflicht

1. Verlorengegangene, beschmutzte oder beschädigte Lehrmittel, die vor Ablauf der Gebrauchsdauer ausgesondert werden müssen, sind durch die Schülerinnen und Schüler oder deren gesetzlichen Vertretungen auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung ist anhand der von der Schulmaterialverwaltung herausgegebenen Preisliste festzusetzen.

Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr

1. Im 12.-14. Schuljahr werden die Lehrmittel von den Schülerinnen und Schülern beschafft und bezahlt. Die Schulen können gewisse Lehrmittel leihweise abgeben.

Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr

1. Den Schülerinnen und Schülern werden im 12.-14. Schuljahr die Anschaffungskosten für das Verbrauchs- und Unterrichtsmaterial in Form eines Pauschalbeitrags auferlegt. Dieser entspricht dem Durchschnitt der Kosten pro Schülerin bzw. pro Schüler.

Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr

1. Hinsichtlich der Behandlung der leihweise abgegebenen Lehrmittel und der Verbrauchsmaterialien gelten sinngemäss die §§ 3 und 5.

Abgabe von Lehrmitteln, Verbrauchs- und Unterrichtsmaterialien im 12.-14. Schuljahr

1. Die Kosten der Praktika übernimmt der Staat, sofern der Schüler keinen erheblichen materiellen Gegenwert erhält.

2. Dasselbe gilt für das Übungsmaterial, das in den Gestaltungsfächern verwendet wird.

Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien an den Berufsfachschulen

1. Die Finanzierung der Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien während der beruflichen Grundbildung (Berufslehren inkl. Berufsmaturität) wird in den Erlassen über die Berufsbildung geregelt.

2. Für die berufliche Vorbildung sowie die berufsorientierte Weiterbildung gelten die Bestimmungen für das 12.-14. Schuljahr.

Übergangsbestimmung

1. Für die Fortbildungsabteilung der Realschule gelten bis zur Zusammenlegung mit der Mädchenoberschule die Bestimmungen des Abschnitts I.

Schlussbestimmungen

1. Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung über die Abgabe von Lehrmitteln und Verbrauchsmaterialien vom 2. Mai 1962 aufgehoben.

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