413.825
CH-BS
§ 8 Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt
§ 8 Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt
1. Zur Erstellung der Maturaarbeit stehen den Schülerinnen und Schülern zwei Jahreslektionen in der letzten Klasse zur Verfügung. Diese decken nicht ihren gesamten Arbeitsaufwand.