Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.825 CH-BS

§ 8 Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt

1. Zur Erstellung der Maturaarbeit stehen den Schülerinnen und Schülern zwei Jahreslektionen in der letzten Klasse zur Verfügung. Diese decken nicht ihren gesamten Arbeitsaufwand.

← § 7 Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt Ziele § 9 Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →