413.825
CH-BS
§ 4 Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt
§ 4 Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt
1. Zur Maturaarbeit gehören Eigenbeiträge wie beispielsweise eigene Untersuchungen, Interpretationen, Experimente, Befragungen, Texte, musikalische oder gestalterische Produkte
2. Die Ergebnisse und Quellen müssen in einem sorgfältig redigierten Text in einer korrekten und verständlichen Sprache dokumentiert sein. Maturaarbeiten können in einer an der entsprechenden Schule unterrichteten Fremdsprache verfasst werden. In diesem Falle muss das Thema einen Bezug zu dieser Sprache oder deren Sprachraum haben. Die Sprache des Textes wird von den Schülerinnen und Schülern in Absprache mit einer schulinternen Lehrperson gemäss § 10 festgelegt.
3. Der Arbeit wird eine Eigenständigkeitserklärung beigelegt.