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§ 15a Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt - Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend §§ 2, 4 Abs. 3 und 11

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§ 15a Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt · Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend §§ 2, 4 Abs. 3 und 11

1. Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfungen vor dem Schuljahr 2025/2026 ablegen, gilt dieses Reglement in der Fassung vom 27. November 2017.

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