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§ 15 Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt - Übergangsbestimmung

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§ 15 Reglement für die Maturaarbeit an den Gymnasien im Kanton Basel-Stadt · Übergangsbestimmung

1. Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturitätsprüfungen vor dem Schuljahr 2011/2012 ablegen, gilt das bisherige Recht.

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