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413.820 MPVREM CH-BS

§ 9b Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Ressortgruppen, Ressortleitende und Fachkonferenzen

Maturitätsprüfung und Maturaarbeit - Gymnasien Basel-Stadt
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§ 9b Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Ressortgruppen, Ressortleitende und Fachkonferenzen

1. Die Ressortgruppen bestehen aus je einer Vertretung der jeweiligen Fachkonferenz der unter § 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung aufgeführten Schulen. Die Mitglieder der Ressortgruppen werden von den Fachkonferenzen in der Regel für vier Jahre delegiert.

2. ...

3. Die Ressortleitenden werden durch die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung für eine Amtsperiode von vier Jahren bestimmt.

4. Als Ressortleitende gewählt werden Fachleute des entsprechenden Schulfachs mit Unterrichts- und Maturitätsprüfungserfahrung. Sie dürfen nicht selbst an einer Maturitätsschule des Kantons Basel-Stadt unterrichten oder unterrichtet haben und sind vorzugsweise noch aktiv im Schuldienst tätig.

5. Die Ressortleitenden werden für ihre Arbeit nach Aufwand entlöhnt. Die Mitglieder der Ressortgruppe werden pauschal pro Schuljahr entschädigt.

6. Die Fachkonferenzen setzen sich zusammen aus allen Lehrpersonen, die das gleiche Fach an einer Schule unterrichten.

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