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§ 9 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Prüfungsleitung

Maturitätsprüfung und Maturaarbeit - Gymnasien Basel-Stadt
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§ 9 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Prüfungsleitung

1. Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

2. Sie hat folgende Aufgaben

a) sie ist für die Durchführung der Maturitätsprüfungen zuständig;

b) sie teilt mit, ob der Maturitätsausweis erteilt oder verweigert wird;

c) sie entscheidet in Konfliktfällen, insbesondere zwischen Ressortleitenden und Ressortgruppen sowie zwischen Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen oder Examinatoren;

d) sie beauftragt die betreffenden Fachkonferenzen mit der Erstellung und Korrektur der schriftlichen Prüfungen im Sinne der kantonalen Rahmenvorgaben;

e) sie entscheidet über den Beizug von Expertinnen oder Experten für eine Zweitkorrektur der schriftlichen Maturitätsprüfungen;

f) sie gibt die Prüfungsmodalitäten und Bewertungskriterien den Kandidatinnen und Kandidaten rechtzeitig bekannt.

3. Die Prüfungsleitung bestimmt die Modalitäten der Maturitätsprüfungen, soweit sie nicht in dieser Verordnung oder in den Rahmenvorgaben der schriftlichen Maturitätsprüfungen festgelegt sind.

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