413.820
MPVREM
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Lehrpläne
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Lehrpläne
1. Die Basler Maturitätsschulen, die schweizerisch anerkannte Maturitätsausweise ausstellen, unterrichten nach Lehrplänen, die auf der Grundlage des Bildungsplans für die Gymnasien Basel-Stadt erarbeitet worden sind.
2. Ausnahmen werden vom Erziehungsrat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt.