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413.820 MPVREM CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Lehrpläne

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Lehrpläne

1. Die Basler Maturitätsschulen, die schweizerisch anerkannte Maturitätsausweise ausstellen, unterrichten nach Lehrplänen, die auf der Grundlage des Bildungsplans für die Gymnasien Basel-Stadt erarbeitet worden sind.

2. Ausnahmen werden vom Erziehungsrat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt.

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