413.820
MPVREM
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Anforderungen an Lehrpersonen des Maturitätslehrgangs
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Anforderungen an Lehrpersonen des Maturitätslehrgangs
1. Während der letzten vier Jahre des Maturitätslehrganges, der zu einer schweizerisch anerkannten Maturität führt, ist der Unterricht von Lehrpersonen zu erteilen
a) * die über ein von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anerkanntes Diplom für das höhere Lehramt im entsprechenden Fach oder
b) * über ein von der EDK als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.
c) * ...
d) * ...
2. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.