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413.820 MPVREM CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Anforderungen an Lehrpersonen des Maturitätslehrgangs

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Anforderungen an Lehrpersonen des Maturitätslehrgangs

1. Während der letzten vier Jahre des Maturitätslehrganges, der zu einer schweizerisch anerkannten Maturität führt, ist der Unterricht von Lehrpersonen zu erteilen

a) * die über ein von der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anerkanntes Diplom für das höhere Lehramt im entsprechenden Fach oder

b) * über ein von der EDK als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.

c) * ...

d) * ...

2. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

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