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413.820 MPVREM CH-BS

§ 40 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV)

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 40 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV

1. Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt vom 27. August 1974 aufgehoben.

2. Für Schülerinnen und Schüler, welche die Maturität in regulärer Schulzeit bis zum Jahre 2001 erreichen können, gilt die Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen vom 27. August 1974 weiterhin.

3. Schülerinnen und Schüler, welche die Maturitätsprüfungen im Jahre 2002 wiederholen, werden nach der bisherigen Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt vom 27. August 1974 geprüft.

4. Schülerinnen und Schüler, welche im Sommer 2002 erstmals die Maturitätsprüfung nach der bisherigen Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt vom 27. August 1974 nicht bestanden haben, können ohne den Besuch von Klassenunterricht die Maturitätsprüfungen im Oktober 2002 oder nach Repetition des letzten Schuljahres in einer Klasse des neuen Maturitätssystems am Ende des Schuljahres 2002/2003 nach bisherigem Recht wiederholen. Die näheren Bestimmungen zur Wiederholung der Maturitätsprüfungen werden vom Erziehungsdepartement nach der Beratung im Erziehungsrat erlassen.

5. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den Beginn des Schuljahres 1999/2000 wirksam.

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