413.820
MPVREM
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Oberaufsicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Oberaufsicht
1. Die Oberaufsicht der Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt obliegt der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.
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4. Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung hat folgende Aufgaben
a) * Sie sorgt für die Einheitlichkeit in der Durchführung und die Vergleichbarkeit der Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt. Hierzu erlässt sie nach Rücksprache mit den Ressortleitenden und den Prüfungsleitungen die fachlichen kantonalen Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen.
b) * Sie sorgt für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Maturitätsprüfungen. Zu diesem Zweck kann sie Einblick in die Prüfungen nehmen.