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§ 3 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Anerkennung von allgemeinbildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Anerkennung von allgemeinbildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen

1. Über die Anerkennung von allgemeinbildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen, die kantonale Maturitätsausweise ausstellen, entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

2. Voraussetzungen für die Anerkennung von allgemein bildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen, die kantonale Maturitätsausweise ausstellen, sind

a) Die Vereinbarkeit derer Bildungsgänge mit

aa) dieser Verordnung,

ab) dem Bildungsplan für die Gymnasien Basel-Stadt,

ac) der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien und subsidiär mit der Schullaufbahnverordnung,

ad) den kantonalen Rahmenvorgaben für die schriftlichen Maturitätsprüfungen sowie

ae) den kantonalen Rahmenvorgaben für die Maturitätsarbeit.

b) Mindestens so viele Lektionen, wie in den letzten vier Jahren in der im Bildungsplan enthaltenen Stundentafel ausgewiesen sind, müssen von Lehrpersonen erteilt werden, welche über die in § 5 dieser Verordnung genannten Qualifikationen verfügen.

3. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von allgemeinbildenden Vollzeitschulen als kantonale Maturitätsschulen, die kantonale Maturitätsausweise ausstellen, gelten für die allgemeinbildenden Vollzeit- und Teilzeitschulen für Erwachsene sinngemäss.

4. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

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