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MPVREM
CH-BS
§ 24 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Wiederholung der Maturitätsprüfungen
Maturitätsprüfung und Maturaarbeit - Gymnasien Basel-Stadt
§ 24 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Wiederholung der Maturitätsprüfungen
1. Schülerinnen und Schüler, denen gestützt auf diese Verordnung der Maturitätsausweis verweigert wird, können nach dem erneuten Besuch des letzten Jahreskurses die Maturitätsprüfungen wiederholen.
2. Sie teilen der Schulleitung zu Beginn des Schuljahres schriftlich mit, ob sie auch die Maturaarbeit wiederholen oder nicht. Falls sie die Maturaarbeit nicht wiederholen, zählt die bereits erhaltene Maturitätsnote für die Maturaarbeit.
3. Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
4. Erfolgt in der letzten Klasse eine freiwillige Repetition nach den Herbstferien, so gilt dies als erster gescheiterter Versuch, die Maturität zu erlangen.