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§ 23 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Fernbleiben und Rücktritt von den Maturitätsprüfungen

Maturitätsprüfung und Maturaarbeit - Gymnasien Basel-Stadt
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§ 23 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Fernbleiben und Rücktritt von den Maturitätsprüfungen

1. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von den Maturitätsprüfungen umgehend zu benachrichtigen.

2. Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Maturitätsprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

3. Der Maturitätsausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Begründung einer Maturitätsprüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Maturitätsprüfung zurücktritt.

4. Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

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