§ 22 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeit
§ 22 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeit
1. Bei der Maturaarbeit und den Maturitätsprüfungen können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen bzw. zur Verweigerung des Maturitätsausweises führen.
2. Über die Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen bzw. des Maturitätsausweises entscheidet das Aufsichtsorgan der Schule auf Antrag der Prüfungsleitung.
3. Schülerinnen und Schüler, denen aus in Abs. 1 genannten Gründen die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen bzw. der Maturitätsausweis verweigert wird, können frühestens nach dem erneuten Besuch des letzten Jahreskurses zu den Maturitätsprüfungen des nächsten Termins zugelassen werden.
4. In besonders schweren Fällen kann die Schulkommission der Schule den definitiven Ausschluss von den Abschlussprüfungen verfügen.