§ 21 Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV) - Maturitätskonferenz
§ 21 Maturitätsprüfungsverordnung, MPV · Maturitätskonferenz
1. An der Maturitätskonferenz findet eine Aussprache über all jene Kandidatinnen und Kandidaten statt, deren Bestehen der Maturität in Frage gestellt ist.
2. An der Maturitätskonferenz nehmen unter dem Vorsitz der Prüfungsleitung mindestens die an den entsprechenden Prüfungen beteiligten Examinatorinnen und Examinatoren und eine Vertretung des Aufsichtsorgans der Schule teil.
3. An der Maturitätskonferenz werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kandidaten noch einmal gewürdigt und die Prüfungsnoten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Prüfungsnote liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote endgültig fest.